Satzung des Schützenvereins “Horrido” Ingeln von 1920 e.V.

I. Name und Sitz

§1

Der Verein führt den Namen Schützenverein “Horrido” Ingeln e.V., Gründungsjahr 1920. Der Verein hat seinen Sitz in Ingeln und ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V..

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§3

Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Ausbreitung des Schießsportes und die Pflege der Kameradschaft untereinander, unter Ausschluss jeglicher politischer, konfessioneller und militärischer Betätigung. Er erstrebt die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

III. Mitgliedschaft

§4

Der Verein besteht aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern
b) den Jugendmitgliedern
c) den Ehrenmitgliedern

zu a) ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

zu b) Jugendmitglieder sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren. Sie sind zur Teilnahme an den Versammlungen, Übungsstunden und Wettkämpfen zugelassen, haben jedoch kein Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung.

zu c) Ehrenmitglieder können durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung ernannt werden, wenn sie sich um den Verein oder den Schießsport außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch vom Beitrag befreit.

§5

Aufnahme:
Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines Antrages und Mehrheitsbeschluss
des Vorstandes erworben. Bei den Jugendlichen ist die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes erforderlich. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist die Angabe der Gründe nicht erforderlich. Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsmittel gegeben. Jeder Neuaufgenommene unterwirft sich dieser Satzung.

§6

Beiträge:
Der Verein erhebt von allen Mitgliedern, außer den Ehrenmitgliedern, einen
Jahresbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird und bei dem Kassierer nach dessen Aufforderung zu zahlen ist. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist mit vierwöchentlicher Frist zu jedem Quartalsende zulässig und muss an den 1. Vorsitzenden schriftlich gerichtet werden. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  1. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  2. bei Schädigung des Vereinsinteresses und Ansehens
  3. bei Nichtzahlung des Beitrages nach mehrmaliger Aufforderung
  4. bei wiederholter Verletzung der Schießregeln
  5. bei leichtfertiger oder gesetzwidriger Handhabung der Waffe.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Auszuschließende ist vorher anzuhören. Die Aussprechung eines Verweises ist zulässig.

IV. Vereinsorgane

§8

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung)
    die außerordentliche Versammlung
  2. der Vorstand

V. Versammlungen

§9

Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ. Sie findet jährlich zu Beginn des neuen Geschäftsjahres statt. Geladen wird 4 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntgabe im Aushang. Außerordentliche Versammlungen beruft der Vorstand nach eigenen Gründen oder wenn 1/5 der Mitglieder dieses verlangen.

VI. Vorstand

§10

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden
  2. dem 1. Schriftführer und 2. Schriftführer
  3. dem 1. Kassenwart und 2. Kassenwart
  4. dem 1. Schießsportleiter und 2. Schießsportleiter
  5. dem 1. Damenwart und 2. Damenwart
  6. dem 1. Jugendwart und 2. Jugendwart

Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Die Wahl erfolgt durch Zuruf oder auf Wunsch durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Die Wahl ist annahmebedürftig. Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur mit seiner Zustimmung gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Nach 2 Jahren scheidet der 1. Vorsitzende, 1. Schriftführer, 1. Kassenwart, 1. Schießsportleiter, 1. Damenwart, 1. Jugendwart aus. Die Stellvertreter (2. Vorsitzender, 2. Schriftführer, 2. Kassenwart, 2. Schießsportleiter, 2. Damenwart, 2. Jugendwart) scheiden im darauffolgendem Jahr aus, so dass terminmäßig in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden müssen. Wiederwahl ist zulässig.

Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Zum Vorstand können nur Mitglieder über 18 Jahre gewählt werden. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand, bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig. Der Vorstand fast Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erforderlich machen oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein mit Sonderaufgaben vertrautes Mitglied und ein Vorstandsmitglied es verlangen.

Vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende.

VII. Geschäftsordnung der Versammlung

§11

  1. Eröffnung durch den Vorsitzenden
  2. Verlesung der Protokolle und deren Genehmigung
  3. Verhandlung der Tagesordnungspunkte
  4. Anträge zur Tagesordnung müssen 2 Wochen vor einer Versammlung beim
    1. Vorsitzenden eingereicht sein.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Geheime Abstimmung durch
    Stimmzettel hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dieses verlangt. Bei Stimmengleichheit ist nach nochmaliger Erörterung der Angelegenheit eine zweite
    Abstimmung durchzuführen. Bei weiterer Gleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Bei Wahlen geschieht die Abstimmung stets einzeln und wenn mehrere Vorschläge
    vorliegen geheim. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

VIII. Kassenprüfer

§12

Zur Überwachung der Kassengeschäfte und des Vereinsvermögens hat der Verein zwei nicht dem Vorstand angehörende ordentliche Mitglieder als Kassenprüfer. In der Jahreshauptversammlung wird jeweils einer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, so daß jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer hinzukommt. Eine Wiederwahl ist hintereinander nicht zulässig. Die Prüfer prüfen die Kasse jährlich mindestens einmal, jedoch immer zur Jahreshauptversammlung. Beanstandungen über Richtigkeit sind sofort dem Vorsitzenden zu melden und der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

IX. Auflösung

§13

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene, außerordentliche Hauptversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten erforderlich. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 5/6 der anwesenden Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund e.V., oder eine andere gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, der es für sportliche, gemeinnützige Zwecke in Niedersachsen zu verwenden hat.

§14

Diese Satzung tritt an Stelle der alten Satzung und ist gültig nach dem Beschluss der ordentlichen Versammlung, die am 09. Januar 1999 diese Satzung ordnungsgemäß beschlossen hat.

Unterschrift der Vereinssatzung von 1999, Wolfgang Klammt